Antworten auf häufig gestellte Fragen
Ich habe nur ein geringes Einkommen. Welche Leistungen könnte ich beantragen?
Kindergeld und Kindergeldzuschlag
Ein Kindergeldanspruch besteht von Geburt an. Sie haben Anspruch wenn, Ihr Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen auch länger),
- Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
- Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist.
250 Euro Kindergeld pro Monat und Kind
Seit Januar 2023 steigt das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Personen, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie erhalten die höhere Auszahlung automatisch durch die Familienkasse
Bis zu 250 Euro Kinderzuschlag monatlich
Seit Januar 2023 können anspruchsberechtigte Familien bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Auch beim Kinderzuschlag wird die Erhöhung automatisch berücksichtigt und ausgezahlt.
Kinderzuschlag richtet sich an Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt von den Lebensumständen der Familie ab.
Zudem haben Familien, die Kinderzuschlag erhalten, Anspruch auf Unterstützung aus dem Bildungspaket. Dazu gehören zum Beispiel ein Zuschuss zum Schulmittagessen oder Kosten für Lernmittel. Sie können sich außerdem von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein
- Mietzuschuss für Menschen mit geringem Einkommen. Der Zuschuss wird gewährt für Wohnungsmieter sowie Bewohner eines Heimes. oder
- ein Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder Eigentumswohnung
Der Wohngeldbetrag ist abhängig vom Gesamteinkommen, der Kapital und Zinseinkünfte, Höhe der Miete und Mietstufe und Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder.
In wie weit in Anspruch auf Wohngeld besteht, lässt sich durch eine Probeberechnung feststellen. Anträge auf Wohngeld sowie für die Proberechnung sind schriftlich zu stellen beim:
Amt für Soziales und Wohnen Schwanenstr.5-7 47051 Duisburg
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind:
- Antragssteller, die über der Einkommensgrenze liegen
- Haushalte mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (HartzIV) und Sozialgeld gem. SGB II
- Antragssteller die bereits Leistungen für die Unterkunft und Heizung beziehen (Erwerbsminderung, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Leistungen in besonderen Fällen.)
- Übergangsgeld und Verletztengeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch
- Alleinstehende Wehrpflichtige, während des Grundwehrdienstes
- Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind ferner auch allein stehende Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistung zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben oder im Falle eines Antrages hätten (auch dann, wenn die v.g. Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet).
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Mein Arbeitsverhältnis wurde gekündigt und/oder mein befristeter Arbeitsvertrag endet.
Arbeitslosengeld I
Wenn Sie arbeitslos geworden sind und in den zurückliegenden zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sobald Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Spätestens am 1.Tag an dem Sie ohne Beschäftigung sind, sollten Sie sich arbeitslos melden. Sollten Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, müssen Sie drei Monate bevor Ihr Vertrag ausläuft sich arbeitslos melden. Werden die o.g. Zeiträume nicht beachtet, kann es unter Umständen zu einer Sperre von drei Monaten kommen. Für Duisburger nachstehend die Adresse: Agentur für Arbeit Wintgenstr. 29-33 47058 Duisburg Aufstockende Leistungen Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes können weitere Leistungen beantragt werden. Wohngeld, Kindergeldzuschlag oder Leistungen gem. SGBII (Arbeitslosengeld II –Hartz IV)
Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Rufen Sie an!
Tel. 0203 544 72 611